§ 2 Abs. 1a SGB V: Therapie-Alternativen

Bundessozialgericht 2014

Eine Interpretation des obersten Sozialgerichtes zur Bedeutung von Therapie-Alternativen im Hinblick auf § 2 Abs. 1a SGB V findet sich in dem BSG-Beschluss vom 02.09.2014, Az. B 1 KR 4/13 R. In dem Entscheidungstext dieses Beschlusses rügten die BSG-Richter, dass in den Vorinstanzen der medizinische Sachverhalt im Einzelfall nicht genügend berücksichtigt wurde und die nachgeordneten Sozialgerichte wurden aufgefordert, entsprechende Feststellungen nachzuholen:

"Des Weiteren ist nach der Rechtsprechung … festzustellen, mit welcher Zielsetzung die sog Kuba-Therapie bei Prof. Dr. P durchgeführt wird und ob bezüglich dieser Behandlungsmethode eine "auf Indizien gestützte", nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf … gerade im Hinblick auf die konkreten Verhältnisse bei dem Kläger … [bestand]"

"… Soweit danach eine solche Behandlungsmethode in Betracht kommt, ist zu prüfen, ob bei Anlegen des gleichen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes auch andere (anerkannte) Methoden diesen Anforderungen genügen. Ist dem so, sind diese Methoden untereinander hinsichtlich Eignung, Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit zu vergleichen …"

Der Beschluss des BSG zur so genannten Kuba-Therapie fordert somit, dass die bereits im Leistungskatalog der GKV enthaltenen Methoden in gleicher Weise auf ihre Wirksamkeit bezüglich einer Heilung oder wenigstens einer spürbaren positiven Einwirkung auf den Krankheitsverlauf geprüft und hinsichtlich ihrer Eignung im Einzelfall bewertet werden müssen, wie eine – in lebensbedrohlicher oder wertungsmäßig gleichzustellender Situation – beantragte außervertragliche Methode.

Bundesverfassungsgericht 2013

Im Beschluss vom 26.02.2013; Az. 1 BvR 2045/12 – Hyperthermie nahm das Bundesverfassungsgericht Stellung zu Aussagen des MDK und des Landessozialgerichts in dem dort vorgetragenen Fall. MDK und LSG hatten geschlussfogert, dass ein verfassungsrechtlich erweiterter Leistungsanspruch scheitere, da "… Behandlungsmöglichkeiten der sogenannten Zweitlinien- und Drittlinienbehandlung" als vertragliche Alternativen zur Verfügung stünden.

Hierzu bemerkte das Bundesverfassungsgericht:

"… Versicherte [können] auch eine von Abs. 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht."

Erläuterung: SGB V §2 Abs. 1 Satz 3 enthält die Bestimmung: "Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen."

Weiter stellte das Bundesverfassungsgericht (im Beschluss vom 26.02.2013; Az. 1 BvR 2045/12) fest:

"…, ob eine alternative Behandlungsmethode von der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzieren ist, [kann] nicht losgelöst davon betrachtet werden, was die anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung zu leisten vermag und was die alternative Behandlung zu leisten vorgibt …" "… die Alternativbehandlung [kommt] … in Betracht, wenn die auf Indizien gestützte Aussicht auf einen über die … Standardtherapie hinaus reichenden Erfolg besteht …".

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