Werden im Krankenhaus neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden erprobt, die nicht nach §137c SGB V vom G-BA von der Erbringung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen wurden, kann ein Krankenhaus einen “NUB” Antrag nach § 6 KHEntgG an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) richten.
Solche Anträge sind auch möglich, wenn es sich bei der “neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode” um eine Arzneimitteltherapie handelt.
Das InEK überprüft für die (gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG) beantragten Leistungen, ob den antragstellenden Krankenhäusern das Erzielen einer ausreichenden Vergütung der Methode im Rahmen der vorhandenen Vergütungssystematik möglich ist. Kommt das InEK anhand der von dem antragstellenden Krankenhaus vorgelegten Informationen zu dem Schluss, dass die Leistung zum Feststellungszeitpunkt nicht ausreichend vergütet wird, so wird diese Leistung als “Status 1” eingestuft. “NUB-Methoden” mit dem “Status 1” erfüllen nach Einschätzung des InEK die “Kriterien der NUB-Vereinbarung” und berechtigen die antragstellenden Krankenhäuser dazu, jeweils krankenhausindividuelle “NUB-Entgelte” mit der GKV vertraglich zu vereinbaren.
Die Zuteilung eines “Status 1” durch das InEK wird häufig als “Anerkennung” einer Methode durch das InEK bezeichnet. Tatsächlich folgt aus einer solchen “Anerkennung” durch das InEK keine Aussage zu Qualität, Notwendigkeit oder Nutzen einer Methode oder eines Arzneimittels; das InEK prüft lediglich, ob eine Leistung im DRG-Fallpauschalensystem bereits ausreichend vergütet wird oder nicht.
Wenn ein Krankenhaus zwar einen Antrag gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG gestellt hat und die Leistung vom InEK mit „Status 1“ eingestuft wurde; das Krankenhaus aber keinen entsprechenden Vertrag mit der Krankenkasse bzw. der für die Kasse und das Krankenhaus zuständigen örtlichen Vertragspartei nach § 6 KHEntgG abschließt, besteht für eine Abrechnung entsprechender “NUB”-Zusatzentgelte gemäß SGB V im Verein mit dem KHEntgG trotz eines “erfolgreichen NUB-Antrags” keine formale Grundlage.
Jährlich beauftragt der Spitzenverband der Krankenkassen den Medizinischen Dienst Bund (bis 2021 “Medizinischer Dienst des GKV-Spitzenverbandes” = MDS) mit der Erstellung von Bewertungen der, vom InEK nach § 6 Absatz 2 Satz 3 KHEntgG jeweils neu eingestuften neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus. Diese Bewertungen beziehen sich regelmäßig auch auf neuartige (und teure!) Arzneimittel, für die “NUB-Anträge” an das InEK gestellt wurden. Die Bewertungen werden in der Regel nicht öffentlich gemacht.
Weiterführende Quellen
Von der Rechtsanwaltskanzlei Bregenhorn-Wendland & Partner wurde im Zusammenhang mit der Thematik der NUB-Vereinbarungen nach § 6 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz ein kritischer Kommentar zu einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.12.2017veröffentlicht (Az. B 1 KR 17/17 R). In diesem Kommentar wird insbesondere auf Widersprüche in der Rechtsauffassung des BSG hinsichtlich des übergeordneten Rechtsrahmens und auch fragliche Inkonsistenzen in Bezug auf die, vom Gesetzgeber intendierten Wirkungen des Krankenhausentgeltgesetzes hingewiesen.