Welche medizinischen Behandlungen oder Behandlungsmethoden- / Behandlungsarten den gesetzlich krankenversicherten Menschen in Deutschland grundsätzlich zur Verfügung gestellt werden, regelt für den Bereich der Krankenversicherung das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V).
Dieses listet folgende Arten von Leistungen auf, die als medizinische Behandlung im weitesten Sinne aufgefasst werden können:
- Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten
- Leistungen bei Krankheit mit den Komponenten:
- Außerdem gibt es noch spezielle Regelungen zu
Die weiteren Sozialgesetzbücher stützen sich im Wesentlichen auf die Definitionen und Erläuterungen des SGB V.
Ergänzende Erläuterungen und Definitionen zu speziellen medizinischen Behandlungen / medizinischen Leistungen finden sich unter anderem im sechsten Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung) und im neunten Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen). Dort werden medizinische Behandlungen im Rahmen der so genannten “Leistungen zur Teilhabe” und die medizinische Rehabilitation skizziert.
Darüber hinaus geht das elfte Sozialgesetzbuch auf Behandlungsmaßnahmen im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung ein.
In konkreten Fällen kann es schwierig sein, eine medizinische Maßnahme oder eine besondere Art der Zusammenstellung und Überwachung einzelner Komponenten medizinischer Behandlung (Versorgungsform) einer der, im Sozialgesetzbuch beschriebenen medizinischen Leistungs- bzw. Behandlungsarten zuzuordnen.
Speziell im Bereich der ärztlichen Behandlungsmethoden bestehen darüber hinaus oftmals Abgrenzungsschwierigkeiten, die dann wiederum zu Problemen bei der Leistungsgewährung durch die Krankenkassen oder einen anderen, im konkreten Fall jeweils zuständigen Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung führen.