§ 52 SGB V
Wenn gesetzlich krankenversicherte eine Behandlung von Folgezuständen nach vorheriger privat bezahlter ästhetischer Operation anstreben, so gilt diesbezüglich § 52 Abs. 2 SGB V (“Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden”). Laut diesem Paragraphen müssen gesetzlich Krankenversicherte trotz medizinisch behandlungsbedürftiger Krankheit zumindest an den Kosten der Behandlung beteiligt werden, wenn die Krankheit Folge einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operation oder […]