Nach § 31 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit diese nicht nach § 34 SGB V oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 (s.a. » Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) und » Arzneimittelrichtlinie – Anlage III – Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse) ausgeschlossen sind.
In § 34 SGB V ist geregelt, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen sind.
Dies gilt nicht für:
- 1. versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
- 2. versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen.
Zu berücksichtigen sind dabei aber ggf. bestehende Einschränkungen durch die Arzneimittelrichtlinie – Anlage III – Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse.
Der G-BA legt zudem in der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. Diese sind in der Arzneimittelrichtlinie – Anlage I – OTC-Übersicht aufgelistet.
In dem Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 12.12.2012 (1 BvR 69/09) wurde eine Verfassungsbeschwerde betreffend die Versorgung mit einem nicht verschreibungspflichtigem Medikament bei einem chronisch Kranken nicht zur Entscheidung angenommen und die rechtliche Regelung im § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht beanstandet.