Behinderung

Grundsätzliche Definition von Behinderung im sozialrechtlichen Sinne:

Eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit einer Person mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe der Betroffenen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Menschen gelten gemäß SGB IX als von Behinderung bedroht, wenn eine entsprechende Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Behinderungen sind in der Regel mit dem funktionalen Gesundheitszustand verbunden und können Folge, Begleitumstand oder auch Ursache von Erkrankungen sein. Zwischen Erkrankungen und Behinderungen bestehen somit vielfältige Wechselbeziehungen; jedoch kein linearer Zusammenhang.

Die ursprünglich rein pathologisch und eng körper-funktional ausgerichteten Konzepte des Sozialgesetzbuches werden seit einigen Jahren durch die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit – ICF um die Dimension des sozialen Zustands und der sozialen Funktion erweitert.

Das § 1 SGB IX enthält derzeit eine inhaltliche Umsetzung des bio-psycho-sozialen Krankheits- und Gesundheitsmodells der ICF unter anderem in folgender Formulierung:

1Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. ²Dabei wird den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.”

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