Arzneiversorgung: Sozialrecht
Richtlinien des G-BA: Off-Label: Regelungen für die Sozialversicherung
Quantität ist etwas, was man zählt. Qualität ist etwas, worauf man zählt.
Richtlinien des G-BA: Off-Label: Regelungen für die Sozialversicherung
Nach § 31 Abs. 5 SGB V haben Versicherte Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung, wenn eine diätetische Intervention mit bilanzierten Diäten medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist.Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) Abschnitt I festgelegt, unter welchen Voraussetzungen welche bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung vom Vertragsarzt verordnet werden können. Der Begriff bilanzierte Diät (mit den Unterbegriffen […]
Nach § 31 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit diese nicht nach § 34 SGB V oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 (s.a. » Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) und » Arzneimittelrichtlinie – Anlage III – Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse) ausgeschlossen sind. In § 34 SGB V ist geregelt, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen sind. […]
§31 SGB V in Verbindung mit §7 der Arzneimittelrichtlinie enthält die grundlegenden Bestimmungen zu Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen sowie weiteren Medizinprodukten. Dabei beziehen sich die Regelungen nur auf Medizinprodukte “im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V, soweit diese in die Versorgung mit Arzneimitteln nach den §§ 27 ff. einbezogen sind“. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V lautet: “Der Gemeinsame Bundesausschuss […]
Die Arzneimittel-Richtlinie ist eine umfangreiche Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, die mit 13 Anlagen sowie einer Arzneimittelübersicht zur sogenannten Negativliste und Beschlüssen gemäß § 35c SGB V (Klinische Studien) ergänzt wird.