Nach § 31 Abs. 5 SGB V haben Versicherte Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung, wenn eine diätetische Intervention mit bilanzierten Diäten medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) Abschnitt I festgelegt, unter welchen Voraussetzungen welche bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung vom Vertragsarzt verordnet werden können.
Der Begriff bilanzierte Diät (mit den Unterbegriffen ergänzende bilanzierte und/oder vollständige bilanzierte Diät) ist in der Diätverordnung (DiätV) definiert.
Danach sind bilanzierte Diäten diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die
“…auf besondere Weise verarbeitet oder formuliert und für die diätetische Behandlung von Patienten bestimmt sind. Sie dienen der ausschließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder ihrer Metaboliten oder der Ernährung von Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, für deren diätetische Behandlung eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung oder eine Kombination aus beiden nicht ausreichen.”
Vollständige bilanzierte und ergänzende bilanzierte Diäten weisen beide eine
“Nährstoff-Standardformulierung” oder “für bestimmte Beschwerden spezifische oder für eine bestimmte Krankheit oder Störung angepasste Nährstoffformulierung” auf.
Vollständige bilanzierte Diäten können bei Verwendung nach den Anweisungen des Herstellers die einzige Nahrungsquelle für Personen, für die sie bestimmt sind, darstellen.
Ergänzende bilanzierte Diäten dagegen eignen sich nicht für die Verwendung als einzige Nahrungsquelle.
Vollständige bilanzierte Diäten dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Anlage 6 der Diätverordnung (DiätV) aufgeführten Stoffe enthalten (also alle aufgeführten Stoffe) und den dort festgelegten altersabhängigen Anforderungen entsprechen.
Ergänzende bilanzierte Diäten dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den Stoffen der Anlage 6 der Diätverordnung (DiätV) die dort aufgeführten Höchstmengen nicht überschreitet (sie müssen dabei nicht alle aufgeführten Stoffe enthalten) und den dort festgelegten altersabhängigen Anforderungen entspricht.
Für die Herstellung bilanzierter Diäten bedarf es einer Genehmigung, die für eine bestimmte Betriebsstätte erteilt wird.
Wer eine bilanzierte Diät als Hersteller oder Importeur in den Verkehr bringen will, hat dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anzuzeigen.
Bilanzierte Diäten dürfen nur mit einer Gebrauchsanweisung in den Verkehr gebracht werden, sofern diese für die sachgerechte Zubereitung, Verwendung und Lagerung des Lebensmittels nach Öffnen der Fertigpackung erforderlich ist.
Es gibt keine Auflistung aller im Verkehr befindlichen bilanzierten Diäten und die Produkte ändern sich zum Teil sehr schnell in ihrer Zusammensetzung unter Beibehaltung des Namens, so dass es in der Begutachtung schwierig sein kann, die Zusammensetzung eines Produktes und seiner Zuordnung als vollständige bzw. ergänzende bilanzierte Diät und seine Zusammensetzung nachzuvollziehen.
Bewährt hat sich die Suche auf der Internetseite des Herstellers und den dort ggf. hinterlegten Produktinformationen und
Gebrauchsanweisungen.
Gelegentlich hilft auch eine Suche auf der Internetseite des Diätverbandes (ProDiät) (Bundesverband der Hersteller von Lebensmitteln für eine besondere Ernährung), wobei aber immer die Aktualität und Korrektheit der Angaben überprüft werden müssen.