Vertrauenswürdigkeit und Integrität der Person
Wenn Ärzte ethisches oder ärztliches oder wissenschaftliches Fehlverhalten zeigen oder gezeigt haben, könnte zu hinterfragen sein, ob eine Behandlung durch diese Ärzte den Qualitätsansprüchen der gesetzlichen Krankenversicherung genügen kann.
Ein Hinweis auf eine fehlende oder fragliche persönliche Eignung für die Patientenbehandlung kann z.B. die Täuschung über den formalen Qualifikationsgrad durch einen unangebrachten Gebrauch akademischer Grade, Titel und Würden sein:
Urteile
2018
Die im Vorfeld des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom N. beanstandete Verwendung der Bezeichnungen “Profesor Invitado”, “Lehrbeauftragter”, “wissenschaftlicher Mitarbeiter”, “Honorary Clinical Teacher am L1. College” und “Clinical Teacher am L1. College” auf der Praxis-Internetseite des Antragstellers http://www.orthodentix.de hat der Antragsteller nach Lage der Akten bereits vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung aufgegeben. …
Der Antragsteller hat den Titel “Prof.” geführt, obwohl ihm dies mit der unanfechtbaren und zwangsgeldbewehrten Verfügung des MKW vom 5. Februar 2015, vgl. Urteil der Kammer vom 20. Juni 2016, 15 K 1728/15, http://www.nrwe.de und juris, untersagt worden ist.
Die Angabe der Bezeichnung „Prof.“ im DPMAregister ist ausschließlich auf die Initiative des Antragstellers zurückzuführen. In das Register des DPMA erfolgen gemäß § 32 Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) Eintragungen ausschließlich auf Grund einer Anmeldung beim Patentamt. Unstreitig hat der Antragsteller am 8. November 2012 die Anmeldung der Marke „T. -Block“ vorgenommen. Für ihn war auch von vornherein erkennbar, dass die Eintragung ins Register zugleich eine Veröffentlichung der von ihm angegebenen Informationen zu seinen Personalien nach sich zieht, vgl. § 41 Abs. 2 MarkenG i.V.m. §§ 27 und 25 Nr. 15 Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes (MarkenV).
2016
Die (ambulante) Behandlung des Prostatakarzinoms durch Irreversible Elektroporation (IRE) ist vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen – auch unter Berücksichtigung der grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungskatalogs – nicht umfasst. Die Krankenkassen müssen ihren Mitgliedern die für die Beschaffung dieser Behandlung als privatärztliche Leistung entstehenden Kosten daher nicht erstatten.
Berechtigung eines deutschen Zahnarztes zur Führung der spanischen Bezeichnung “Profesor Invitado”
2015
- VG Düsseldorf, 03.09.2015 – 15 L 749/15
- VG Düsseldorf · Beschluss vom 3. September 2015 · Az. 15 L 749/15
11 In dem angegriffenen Bescheid ist ausgeführt, dass es im öffentlichen Interesse liege, auch für die Dauer eines möglichen Klageverfahrens zu verhindern, dass z.B. Patienten, Teilnehmer an Veranstaltungen oder Mitbewerber über den wirklichen Qualifikationsgrad des Antragstellers getäuscht würden. … Die mit dem Bescheid vom 5. Februar 2015 durch das MIWF getroffene und mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundene Regelung, dem Antragsteller zu untersagen, die ausländische Bezeichnung “Profesor Invitado (PROF).” in der Kurzform “Prof.” zu führen, erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als formell wie materiell rechtmäßig. Zudem fällt auch die Abwägung der im Übrigen betroffenen Belange zu Lasten des Antragstellers aus. …
2013
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.12.2013 – 19 B 1005/13
- OVG Nordrhein-Westfalen · Beschluss vom 30. Dezember 2013 · Az. 19 B 1005/13
10 Der Antragsteller ist auch nicht deshalb berechtigt, eine Professorbezeichnung zu führen, weil er zum außerplanmäßigen Professor (Prof.) berufen worden wäre. Die Verleihung im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 1 HG NRW einer solchen Professorbezeichnung ergibt sich insbesondere nicht aus den vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigungen des Rektors des B. Q1. Instituts für Konduktive Förderung und Hochschule für Konduktorenausbildung C. vom 30. September 2010 und vom 13. August 2012.
2012
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2013 – 19 B 1032/12
- OVG Nordrhein-Westfalen · Beschluss vom 13. August 2013 · Az. 19 B 1032/12
Untersagung der Führung einer ausländischen (ungarischen) Professorenbezeichnung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2013 – 19 B 1032/12
- OVG Nordrhein-Westfalen · Beschluss vom 13. August 2013 · Az. 19 B 1032/12
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss (juris, Rdn. 9) im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Untersagungsanordnung des Ministeriums vom 6. Juni 2012 im Hauptsacheverfahren 15 K 4965/12 VG Düsseldorf voraussichtlich Bestand haben wird. Mit dieser Anordnung hat das Ministerium dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt, die Bezeichnung “Professor” oder “Prof.” zu führen. … 11 Hier stützt der Antragsteller seine Führung der Professorbezeichnung vorrangig darauf, dass ihn die Humanmedizinische Fakultät der Universität Q. in Ungarn mit “Oklevél” (Urkunde) vom 15. November 2009 “aufgrund seiner Lehrtätigkeit im Fachbereich Gynäkologische Onkologie” zum “vendégprofesszornak” (Gastprofessor) ernannt und ihm zugleich bescheinigt hat, seine Lehrtätigkeit im deutsch- und englischsprachigen Studiengang der Medizin im Umfang von 30 Lehrveranstaltungsstunden in einem Semester sei unbefristet. Hiernach ist die vom Antragsteller geführte Bezeichnung “Professor” oder “Prof.” als Hochschultätigkeitsbezeichnung im Sinne des § 69 Abs. 4 HG NRW einzustufen. … Danach entspricht es ungeschriebener Gepflogenheit an den ungarischen Universitäten, dass ein regulärer Professor an einer Universität, der zeitweise Lehrtätigkeit an einer anderen Universität ausübt, nur für die Dauer dieser auswärtigen Lehrtätigkeit und nur zum internen Gebrauch an dieser anderen Universität die Bezeichnung “vendégprofesszor” benutzt. …
2011 (2012)
- VG Köln, 09.10.2012 – 7 K 3060/11
- VG Köln, 30.06.2011 – 7 L 828/11
- VG Köln · Urteil vom 9. Oktober 2012 · Az. 7 K 3060/11
4 Der Kläger ist in Köln als niedergelassener Arzt für plastische und ästhetische Chirurgie tätig und Pflichtmitglied der Beklagten. Mit undatierter in englischer Sprache abgefasster Urkunde sowie mit in rumänischer Sprache abgefasster Urkunde vom 05.10.2010 verlieh die Universität für Medizin und Pharmazie D. in Rumänien dem Kläger mit Beginn des akademischen Jahres 2009 – 2010 den Titel “Visiting Professor”. Er übte in den Studienjahren 2010 – 2011 und 2011 – 2012 Lehrtätigkeiten an der Universität für Medizin und Pharmazie zu D. aus. Unter dem 14.01.2011 bescheinigte das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF NRW) dem Kläger, dass er gemäß § 69 Hochschulgesetz NRW in Nordrhein-Westfalen für die Dauer seiner Lehrtätigkeit den am 05.10.2010 in Rumänien erlangten akademischen Grad “Visiting Professor” (Gastprofessor) führen dürfe. Bei der besuchten Bildungseinrichtung handele es sich nach dem Recht des Herkunftslandes um eine staatlich anerkannte Hochschule. …
Verbotswirkung einer in Nordrhein-Westfalen vor 2005 erteilten Zustimmung zur Führung einer ausländischen Gastprofessorenbezeichnung für eine abweichende Bezeichnungsführung in anderen Bundesländern (Gunther von Hagens)
2006
- VG Düsseldorf, 23.06.2006 – 15 K 3817/04
- VG Düsseldorf · Urteil vom 23. Juni 2006 · Az. 15 K 3817/04
Die Zustimmungsentscheidung verlangt von dem Kläger mit Blick darauf, dass der Kläger die ihm in der D verliehene Bezeichnung “Professor” nur mit dem rechtswidrig auf die Republik U als Herkunftsland hinweisenden Klammerzusatz “(D)” führen durfte, nicht die Begehung einer Tat, die im Sinne dieser Vorschrift einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht. Offen bleiben kann dabei, ob nach dem in der D geltenden Recht die Führung des Titels in einer durch eine bundesdeutsche Behörde vorgeschriebenen Form mit Sanktionen bedroht ist. … (Diese Entscheidung erging nach älterem Recht, als die Titelführung noch beantragt werden musste)
2002
Der Beklagte hat behauptet, die staatliche medizinische Hochschule in Kemerovo/Russische Föderation, die einer deutschen Hochschule in jeder Hinsicht gleichwertig sei, habe ihm nicht nur ordnungsgemäß die venia legendi erteilt und ihn zum Professor berufen, sondern er habe sich auch zur Übernahme einer Lehrtätigkeit vor Ort verpflichtet, die ihn als in den dortigen Lehrbetrieb eingegliedert ansehen lasse.
Werbung
Ein Hinweis auf eine fehlende oder fragliche persönliche Eignung für die Patientenbehandlung kann auch unseriöse oder irreführende Werbung sein:
Werbung mit Studien
Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen für Werbung mit Studienergebnissen präzisiert (AZ: I ZR 62/11). Werbung zu Arzneimitteln darf sich grundsätzlich nur auf Studien stützen, die nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt werden – d.h. veröffentlichte plazebokontrollierte Doppelblindstudien. Auch auf Aussagen aus arzneimittelrechtlichen Zulassungsunterlagen oder Fachinfomationen kann sich eine Werbebehauptung berufen, da die Texte von einer Behörde überprüft wurden. Jedenfalls so lange, bis neue anderslautende wissenschaftliche Erkenntnisse aus neuen Studien veröffentlicht sind. Für Metaanalysen kommt der Gerichtshof zum Schluss, dass Patienten auf deren womöglich eingeschränkte Aussagekraft hingewiesen werden müssen.
Aus dem Urteil ergeben sich Fragen:
1. Gibt es eine zeitliche Grenze für die Zitierfähigkeit von Studien? In einer ganzseitigen Werbung für unter Missbrauchsverdacht stehende Silomat® intensiv Kapseln gegen Reizhusten wurde im Februar 2013 auf zwei Studien aus den Jahren 1983 und 1985 verwiesen.
2. Gilt das Urteil auch für Werbung für alternative Arzneimittel z.B. der Homöopathie oder Anthroposophie, der Bachblütentherapie oder den Schüßler-Salzen? Die Hoffnung auf zukünftige plazebokontrollierte Doppelblindstudien in diesen Bereichen der Medizin scheint sich nicht zu erfüllen.
Quellen: Dtsch. Apo. Ztg. 2013; 153: 596 und 2012; 152: 4930, Ärzte Ztg. v. 11.2.2013, S. 3
(zitiert aus: https://www.laekh.de/images/Hessisches_Aerzteblatt/2013/06_2013/2013_06_15.pdf)
Werbung mit dem Begriff “Klinik”
- Medical Tribune: Das Oberlandesgericht Hamm hat im Sinne der Wettbewerbszentrale einem Zahnarzt untersagt, für seine Einrichtung mit der Bezeichnung „Praxisklinik“ zu werben.
- OLG Hamm, Urteil vom 27.2.2018, Az.: I-4 U 161/17
- BGH, 17.10.2018 – I ZR 58/18
- juris: Zahnarztpraxis ohne Übernachtungsmöglichkeit ist keine “Praxisklinik”
Bezüglich der Anwendung von Behandlungsmethoden im Krankenhaus sind, neben den “Merkmalen der Methode an sich”, Aspekte der Struktur- Prozess und Ergebnisqualität zu berücksichtigen. Diese sind um so wichtiger, je komplexer, wissenschaftlich umstrittener oder experimenteller eine eingesetzte Methode ist. Voraussetzung für eine Beurteilung all dieser Qualitätsaspekte ist Transparenz in der Eigendarstellung des Krankenhauses bezüglich aller angesprochene Qualitätsaspekte.