Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil – § 4 Sozialversicherung:
(1) Jeder hat im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung.
(2) Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung …
ein Recht auf
1. die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
2. wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter.
Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten.
Die Deutsche Sozialversicherung ist ein gesetzliches Versicherungssystem, das als Teil der sozialen Sicherung Deutschlands eine herausragende Rolle spielt. Als Solidargemeinschaft bietet es finanziellen Schutz vor den großen Lebensrisiken wie Krankheit, Arbeitslosigkeit, Alter, Betriebsunfällen und Pflegebedürftigkeit – und zum Teil auch vor deren Folgen. Die Sozialversicherung soll einen stabilen Lebensstandard jedes Einzelnen garantieren und umfasst folgende Zweige, die als Versicherungsträger oder Träger bezeichnet werden:
• Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
• Unfallversicherung
• Gesetzliche Rentenversicherung
• Arbeitslosenversicherung
Die Träger der Deutschen Sozialversicherung sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, die sich zu Bundesverbänden zusammengeschlossen haben. Die Träger erfüllen die ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung. Die zuständigen Fachministerien sind:
• das Bundesministerium für Gesundheit.
Zu den zentralen Aufgaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) gehört es, die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Pflegeversicherung zu erhalten, zu sichern und fortzuentwickeln.
• das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Zentrales Anliegen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ist es, die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung sowie der Bundesagentur für Arbeit zu erhalten, zu sichern und fortzuentwickeln.
Mitglieder der Deutschen Sozialversicherung sind alle Arbeitnehmer in der Bundesrepublik, deren Verdienst unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze liegt – sie sind in der Regel automatisch pflichtversichert. Die jeweiligen Träger der Sozialversicherung werden grundsätzlich von den Beiträgen der versicherten Mitglieder und deren Arbeitgeber finanziert.