Ansprüche auf Hilfe und Unterstützung wegen gesundheitlicher Einschränkungen und Probleme sind in Deutschland in verschiedenen Sozialgesetzbüchern geregelt.
Je nach Problemlage können die gesetzliche Krankenversicherung oder die gesetzliche Unfallversicherung oder die Rentenversicherung oder die Pflegeversicherung zuständig sein.
Zusätzlich können Menschen mit bleibenden Funktionseinschränkungen bzw. “körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen” bestimmte Hilfen und Nachteilsausgleiche als gesetzlich verbrieftes Recht (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) in Anspruch nehmen.
Sozialmedizinische Kompetenz kann dabei helfen, gesundheitliche Problemlagen und Bedürfnisse zu erkennen und aus bevölkerungsmedizinischer wie aus individueller Perspektive zu beschreiben und im Kontext der vorhandenen sozialen Sicherungssysteme einzuordnen:
Die Sozialgesetzbücher enthalten Vorgaben für die Feststellung von Ansprüchen der gesetzlich Versicherten gegenüber den jeweiligen Zweigen der Sozialversicherung. Daneben gibt es noch untergesetzliche Normen und Regelungen, die ebenfalls dazu dienen, die Art und den Umfang der Ansprüche der Versicherten gegenüber den sozialen Sicherungssystem zu konkretisieren und somit Kriterien für oder gegen eine Leistungsgewährung im Einzelfall zu liefern.
Im Unterschied zu der rein juristischen Betrachtungsweise verbindet die Sozialmedizin die Kontexte von Gesundheitswesen, sozialem Umfeld und sozialem Sicherungssystem mit den medizinischen Fakten (Diagnose, Symptome, Funktionsparameter, Demographie). Bei Einzelfällen schließt dies auch persönliche gesundheitliche Merkmale, subjektive Leidenserfahrung und Bewältigungsskompetenzen ein. Damit liefert die Sozialmedizin ergänzende, sozialmedizinische Kriterien für die Beurteilung von Leistungsansprüchen, die in einem gesundheitlichen Zusammenhang zu betrachten sind.
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- Anerkannter Stand der medizinischen Erkenntnisse 08.11.2023
- Arzneimittel – Einzelimport 14.09.2023
- Arzneimittel: MD-Begutachtung 18.09.2023
- § 2 Abs. 1a SGB V 06.09.2019
- § 2 Abs. 1a SGB V: Notstand 20.10.2023
- § 2 Abs. 1a SGB V: Therapie-Alternativen 17.09.2019
- Begutachtung 18.09.2023
- Begutachtungsqualität 05.06.2023
- Behandlungsqualität 28.05.2023
- Bewertungstabelle für PET-Indikationen 20.10.2023
- Bioäquivalenz 20.10.2023
- BSG-News 11.09.2019
- Definition “neuer Methoden” abseits des G-BA 20.10.2023
- Erstattungsbeträge und Marktrücknahmen 14.09.2023
- Evidenzbasierte Medizin 29.10.2023
- Evidenztabelle PET 2015 20.10.2023
- Festbetragsarzneimittel 20.10.2023
- Heilmittel 15.06.2020
- ICF – Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit 27.08.2023
- Krankenbehandlung Definition 18.04.2023
- Krankenversorgung: Behandlungsumfang 30.10.2023
- Krankheitsfolgen, Folgekrankheiten 19.09.2019
- Lieferengpässe 05.05.2023
- Medizinische Leitlinien 29.10.2023
- Neue Laborleistungen 16.04.2023
- Nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel 14.09.2023
- NUB: “Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode” 30.10.2023
- Nutzenbewertung 24.10.2019
- Nutzenbewertung von Arzneimitteln 05.05.2023
- Off-Label-Use 14.09.2023
- Patienten-Nutzen 29.10.2023
- Pflegeversicherung 20.10.2023
- Qualität 20.10.2023
- Rehabilitation: Sozialrecht und Kriterien 20.11.2023
- Rezepturarzneimittel 14.09.2023
- Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung – Beschlüsse 30.10.2023
- Soziale Krankenversicherung: Leistungsgrenzen 24.10.2023
- Soziale Medizin 19.02.2020
- Systemversagen 20.09.2019