Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben neben einem Anspruch auf ärztliche Behandlung u.a. auch Anspruch auf die Versorgung mit Heilmitteln (§ 32 SGB V).
Heilmittel im Sinne des deutschen fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) – sind Maßnahmen (Behandlungen), die durch einen Therapeuten persönlich erbracht werden und die einem der folgenden Therapiebereiche zuzuordnen sind:
Physikalische Therapie
Podologische Therapie
Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
Ergotherapie
In diesem Sinne sind im deutschen Sozialversicherungsrecht, Arzneimittel, im Gegensatz zur Umgangssprache und auch im Unterschied zur Verwendung dieser Begriffe in anderen deutschsprachigen Ländern, wie z.B. der Schweiz, keine Heilmittel. (In der Schweiz ist das Arzneimittelrecht im “Heilmittelgesetz” geregelt.)
Grundsätzlich ist zu beachten, dass gemäß § 138 SGB V “neue” Heilmittel nur verordnet werden dürfen, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zuvor ihren therapeutischen Nutzen anerkannt hat und Bestimmungen über ggf. notwendige Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Leistungserbringung getroffen hat.
Rahmenempfehlungen Heilmittelerbringer
Das Verhältnis der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu den Leistungserbringern für Heilmittel ist entsprechend § 125 SGB V durch Rahmenempfehlungenzwischen den Heilmittelerbringern und der GKV zu regeln.
Die Rahmenempfehlungen sind Grundlage der Vertragsverhandlungen auf Landesebene und werden zwischen den Berufsverbänden der Heilmittelerbringer und der GKV, konkret durch den GKV-Spitzenverband verhandelt. In den Rahmenempfehlungen sollen insbesondere folgende Punkte geregelt werden:
1. Inhalt der einzelnen Heilmittel einschließlich Umfang und Häufigkeit ihrer Anwendungen im Regelfall sowie deren Regelbehandlungszeit,
2. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die die Qualität der Behandlung, der Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse umfassen,
3. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Heilmittelerbringers mit dem verordnenden Vertragsarzt,
4. Maßnahmen der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und deren Prüfung und
5. Vorgaben für Vergütungsstrukturen.
Heilmittel-Richtlinie auf den Webseiten des G-BA
Heilmittel-Richtlinie, Heilmittel-Katalog und Merkblatt zur Genehmigung langfristiger Heilmittelbehandlungen auf den Webseiten des GKV-Spitzenverbandes.
GKV-Heilmittel-Informations-System (GKV-HIS) des GKV-Spitzenverbandes
Heilmittelkatalog von intellimed
Prinzip der Heilmittelverordnung – Informationen des Intellimed-Verlages
Wissenschaftliches Institut der AOK (WIdO): Heilmittel-Analysen
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland e.V.: Stellungnahme zum “Fragen- und Antwortenkatalog des GKV-Spitzenverbandes zu den Heilmittelrichtlinien” – Stand: 2011
Landesverband Bayern des Deutschen Verbands für Physiotherapie (ZVK) zur Entstehungsgeschichte des Heilmittelkatalogs
RelaxAtWork: private Seite zum Heilmittelkatalog.