Weblinks:
BMG: Heil- und Hilfsmittelgesetz (HHVG)
§ 33 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch “Hilfsmittel”
§ 34 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch “Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel”
§ 36 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch “Festbeträge für Hilfsmittel”
§ 126 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch “Versorgung durch Vertragspartner”
§ 127 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch “Beziehungen zu Leistungserbringern von Hilfsmitteln – Verträge”
§ 139 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch “Hilfsmittelverzeichnis, Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln” (einschließlich Hilfsmittel als Teil neuer Methoden)
Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung
Behindertenbeauftragte der Bundesregierung zu Hilfsmitteln
Betanet – Informationen zu Hilfsmitteln (Informationen über das Beta-Institut, Träger des Betanet)
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Themenseite Hilfsmittel
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Hilfsmittel-Richtlinie Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Beschlüsse zur Hilfsmittel-Richtlinie
GKV-Spitzenverband – Hilfsmittel-Festbeträge
Hilfsmittelverzeichnis beim GKV-Spitzenverband
Hilfsmittelverzeichnis – Fortschreibungen der Produktgruppen
GKV-Spitzenverband: Neue Produkte und Änderungen (Inhalte in PDF-Dateien):
Erläuterung: Das Hilfsmittelverzeichnis ist für den Anspruch der Versicherten nicht verbindlich, da GKV SV eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist, die nur von Kassen gebildet.
Die Prüfung des medizinischen Nutzens eines Hilfsmittels durch den GKV-Spitzenverband Bund ist nicht gegenüber dem Methodenbewertungsverfahren durch den G-BA vorrangig. Wäre dies anders, bliebe nach einer Bewertung des GKV-Spitzenverbands Bund kein Raum mehr für eine Überprüfung durch den G-BA. (BSG-Urteil vom 08.07.2015; Az. B 3 KR 6/14 R)
MD-Bund-Informationsseite zu Hilfsmitteln
KBV – Informationsseite zu Hilfsmitteln
REHADAT GKV-Hilfsmittelverzeichnis
Gerichtsurteile
Zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem SGB V kann zwar nach ständiger Rechtsprechung auch die Versorgung mit sächlichen Hilfsmitteln der GKV nach § 33 SGB V gehören (vgl. zuletzt BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 19, RdNr 21 mwN – Hörgerät). Gleichwohl wird die Versorgung mit Hilfsmitteln der GKV systematisch der Krankenbehandlung zugeordnet (§ 27 Abs. 1 S 2 Nr 3 SGB V). Daraus ergeben sich zwangsläufig bei der Auslegung des § 13 Abs. 3a SGB V Abgrenzungsfragen.
Hilfsmittel können nach § 33 Abs. 1 S 1 SGB V drei unterschiedlichen Zielrichtungen dienen: der “Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung” (Var. 1), dem “Vorbeugen vor Behinderung” (Var. 2) oder dem “Behinderungsausgleich” (Var. 3). Der 3. Senat hat in seiner Rechtsprechung hierzu bereits ausgeführt, dass es sich bei der Versorgung mit einem sächlichen Hilfsmittel nicht um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation i.S. von § 13 Abs. 3a S 9 SGB V handelt, wenn der Einsatz des Hilfsmittels der “Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung” dient (vgl. BSG Urteil vom 11.5.2017 – B 3 KR 30/15 R – Juris RdNr 35 ff, auch für BSGE und SozR 4-2500 § 13 Nr. 34 vorgesehen – Kopforthese). Hieran hält der Senat fest.
Hilfsmittel dienen dann der “Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung”, wenn sie im Rahmen einer Krankenbehandlung, d.h. zu einer medizinisch-therapeutischen Behandlung einer Erkrankung als der Kernaufgabe der GKV nach dem SGB V eingesetzt werden. Krankenbehandlung umfasst dabei nach der Definition des § 27 Abs. 1 S 1 SGB V die notwendigen Maßnahmen, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Das umschreibt die kurative Therapie einer Krankheit, wozu auch medizinische Untersuchungs- und Diagnostikverfahren gehören. Insoweit unterliegt auch das Hilfsmittel selbst den Vorschriften zur Qualitätssicherung vertragsärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, insbesondere dem Erfordernis der positiven Empfehlung durch den GBA, soweit die Verwendung des Hilfsmittels untrennbar mit einer neuen Methode verbunden ist (vgl. nur BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 47 LS und RdNr 26 ff – CGMS-Gerät).
Wird ein Hilfsmittel als untrennbarer Bestandteil einer vertragsärztlichen Behandlungs- oder Untersuchungsmethode eingesetzt, hat die Krankenkasse die Kosten hierfür grundsätzlich erst zu übernehmen, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss die Methode positiv bewertet hat. Diese Sperrwirkung hat zur Folge, dass vor einer positiven Empfehlung der Methode weder die Versicherten ein behandlungsbezogenes Hilfsmittel zu Lasten der Krankenkasse erhalten können noch Hersteller solcher Hilfsmittel vom GKV-Spitzenverband verlangen können, dass ihr Hilfsmittel in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen wird. Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf die Sicherung von Nutzen und Wirtschaftlichkeit von Behandlungsmethoden das Prüfungsverfahren bei dem Gemeinsamen Bundesausschuss vorgeschaltet. Erst wenn diese Prüfung positiv ausgefallen ist, sind die für den Einsatz der dann anerkannten Methode notwendigen Hilfsmittel Gegenstand der Leistungspflicht der Krankenkassen.
Die kontinuierliche Messung des Zuckergehalts im Unterhautfettgewebe unterscheidet sich im Hinblick auf die diagnostische Wirkungsweise sowie mögliche Risiken und Aspekte der Wirtschaftlichkeit erheblich von der herkömmlichen Blutzuckermessung und stellt daher eine “neue”, bisher nicht anerkannte Untersuchungsmethode dar. Solange der Gemeinsame Bundesausschuss hierzu keine positive Empfehlung abgegeben hat, besteht kein Anspruch auf Versorgung mit den Hilfsmitteln, die für die kontinuierliche Blutzuckerbestimmung erforderlich sind.
In dem Urteilstext wird dargelegt, dass auch im Hilfsmittelverzeichnis gelistete CPM-Schienen Teil einer Behandlungsmethode seien, die bisher nicht vom G-BA positiv anerkannt wurde. Somit ist nicht auszuschließen, dass zukünftig auch andere Therapiesysteme, die derzeit noch im Hilfsmittelkatalog gelistet sind, aufgrund der fehlenden Anerkennung der zugrundeliegenden Methode durch den G-BA aus der Leistungspflicht der GKV herausfallen werden.
… nicht-invasive (pulsierende) Magnetfeldtherapie …
Einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung steht eine Erkrankung gleich, die von ihrer Schwere und dem Ausmaß der aus ihr folgenden Beeinträchtigungen her mit solchen Krankheiten wesensmäßig verglichen werden kann. Mit diesem Kriterium ist eine strengere Voraussetzung umschrieben, als sie etwa mit dem Erfordernis einer “schwerwiegenden” Erkrankung für die Eröffnung des Off-label-Use formuliert ist. In die Beurteilung ist deshalb einzubeziehen, ob sich die Gefahr eines tödlichen Krankheitsverlaufs schon in näherer oder erst in ganz ferner noch nicht genau absehbarer Zeit zu konkretisieren droht und eine notstandsähnliche Situation i.S. einer in einem gewissen Zeitdruck zum Ausdruck kommenden Problematik vorliegt. Eine solche notstandsähnliche Krankheitssituation liegt ganz offenkundig nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht.
- BSG-Urteil vom 18.05.2011 (Az. B 3 KR 7/10 R) Therapiefahrräder für Kinder Versorgungsziel “mittelbarer Behinderungsausgleich / Sicherung des Nahbereichs”
- BSG, 07.10.2010 – B 3 KR 5/10 R – Notwendigkeit der Ausstattung mit einem Behindertendreirad zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung
- BSG, Urteil vom 03.08.2006 – B 3 KR 25/05 R – Hilfsmittel (hier sog Vojta-Liege) – Sicherung der ärztlichen Behandlung
- BSG-Urteil vom 24.05.2006 (Az. B 3 KR 16/05 R) Liegedreiräder
Infomed-Links
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- Fundstellen mit Schlagwort “SEG 5” in InfoMeD
- InfoMeD: Begutachtungsleitfaden “Einzelfall-Beratung und -Begutachtung der Versorgung mit Hilfsmitteln gemäß § 275 Abs. 3 Satz 1 SGB V”
- InfoMeD: SEG 5 “Hilfsmittel und Medizinprodukte” – Mitarbeiter und Ansprechpartner der MDK
Web-Links
- Pflege.de: Hilfsmittelverzeichnis & Hilfsmittelkatalog – Seite mit eigener Perspektive…