Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)

In der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA ) finden sich im 2. Kapitel: („Bewertung medizinischer Methoden sowie Erprobung“) im 1. Abschnitt („Allgemeine Bestimmungen zum Bewertungsverfahren„) in § 2, unter „Neue Methode“ folgende Ausführungen: (1) Als „neue“ Untersuchungs- und Behandlungsmethode für die Zwecke des §135 Abs. 1 Satz 1 SGB V können nur Leistungen gelten,a) die nicht als abrechnungsfähige […]