Rehabilitation: Sozialrecht und Kriterien

Leistungen zur Teilhabe, die auch von den Krankenkassen erbracht werden, sind:
◾ Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5 Nr. 1 SGB IX),
◾ unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§ 5 Nr. 3 SGB IX),
◾ Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 5 Nr. 4 SGB IX).

Sozialmedizinische Begutachtung soll der Aufstellung eines Gesamtplanes in Absprache mit behandelnden Ärzten und ggf. Rehabilitationsanbietern dienen.
Mittels Fallmanagement soll eine koordinierte, umfassende und kontinuierliche Aufeinanderfolge von Maßnahmen erreicht werden. Ziel des Fallmanagements ist es, die Rehabilitation auch unter Berücksichtigung der Aufgaben anderer Rehabilitationsträger unter Wahrung des Wirtschaftlichkeitsprinzips zügig und erfolgreich durchzuführen.

Sozialrecht

Rehabilitation im Bereich der Deutschen Rentenversicherung:

Rehabilitation im Bereich der Agentur für Arbeit

Wissenschaftliche Leitlinien und Datenbanken

Kinder-Reha

Urteile

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