Die Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften des SGB V nichts Abweichendes ergibt (§ 19 S. 1 SGB IV, § 16 Abs. 1 S. 1 SGB I). Um eine Leistung zu erhalten, reicht es nicht allein aus, wenn die Leistungsvoraussetzungen erfüllt werden.
Aufgrund der Vielzahl an Behandlungsfällen und der häufigen Dringlichkeit der Behandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung wäre eine „vorherige Leistungsbewilligung durch einen Verwaltungsakt“ für alle Leistungen nicht praktikabel.
Daher entfällt bei den meisten Leistungen das Antragsverfahren kraft spezifischer Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern und viele Sozialleistungen müssen nicht schriftlich beantragt werden.
Beispielsweise ist die Kostenübernahmeerklärung bei einer Krankenhausbehandlung in den zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen geschlossenen Verträgen geregelt.
Häufig reicht sogar schlüssiges Verhalten aus, um als Antrag auf eine Leistung in der GKV zu gelten.
Legen Versicherte beim Arztbesuch eine Krankenversicherungskarte vor und begeben sich in medizinische Behandlung, stellen sie hierdurch einen Antrag auf Übernahme der Kosten der ärztlichen Behandlung. Eine weitere Antragstellung ist im SGB V nicht vorgesehen.
Im Bereich der ärztlich verordneten Sachleistungen reicht es häufig, wenn die Versicherten das kassenärztliche Rezept bei einem auslieferungsberechtigten Vertragspartner der GKV vorlegen, also z.B. das Arzneimittelrezept in der Apotheke abgeben.
Es gibt aber Leistungen, die vor Inanspruchnahme genehmigt werden müssen: Bei diesen Leistungen handelt es sich vorwiegend um Fahrkosten, Haushaltshilfen, häusliche Krankenpflege, Heilmittel, Hilfsmittel, Psychotherapie, Vorsorge und Rehabilitationsleistungen sowie Zahnersatzleistungen.
Darüber hinaus gibt es antragspflichtige gesetzliche Leistungen in besonderen Fällen, z. B. „neue Behandlungsmethoden“ oder Leistungen, deren medizinische Notwendigkeit im Einzelfall zu prüfen ist, weil es sich z.B. auch um kosmetische Leistungen handeln könnte.
