Freiverkäufliche Arzneimittel

Frei verkäufliche Arzneimittel unterliegen nicht der Apothekenpflicht; können also auch z.B. in Drogerien verkauft werden.

Nach § 31 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit diese nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 (Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) ausgeschlossen sind. Ein Anspruch auf nicht-apothekenpflichtige, frei verkäufliche Arzneimittel besteht nicht.

Die Regelungen zur Freigabe aus der Apothekenpflicht bzw. Apothekenpflicht finden sich im Arzneimittelgesetz – AMG in den §§ 43 ff und den Regelungen der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel – AMVerkRV.

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