Defekturarzneimittel
Die Apothekenbetriebsordnung definiert Defekturarzneimittel in § 1a Abs. 8 ApBetrO folgendermaßen: “Defekturarzneimittel ist ein Arzneimittel, das im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs im Voraus an einem Tag in bis zu hundert abgabefertigen Packungen oder in einer diesen entsprechenden Menge hergestellt wird.“ Die Herstellung von Defekturarzneimitteln erfolgt also nicht erst “nach” der ärztlicher Verschreibung für einen bestimmten Patienten, sondern schon vor Eingang solcher […]