Arzneimittel „an und für sich“: formalrechtliche Definition

Für Deutschland findet sich die juristische Definition von Arzneimitteln in § 2 Arzneimittelgesetz (AMG). Die dortige Definition ist allerdings sehr sperrig und nicht immer eindeutig:So könnten beispielsweise auch lebensalltägliche Stoffe wie Kaffee oder Wein „Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden“ sein, die „im oder am menschlichen oder […]

Medizinprodukte-Einbezug in die Arzneimittelversorgung

§ 2 Arzneimittelgesetz enthält eine Abgrenzung von Medizinprodukten und Arzneimitteln. In Absatz 3 heißt es: (3) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind nicht § 31 SGB V in Verbindung mit § 7 der Arzneimittelrichtlinie enthält sozialrechtliche und leistungsrechtliche Bestimmungen zu Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen sowie weiteren Medizinprodukten. Dabei beziehen sich die Regelungen in § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V […]