ICF – Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit

Die ICF definiert Krankheiten ebenso wie Behinderungen als Störungen auf einer oder mehreren der vier Ebenen (Komponenten/Dimensionen) Körperfunktionen (“b” wie “body”), Körperstrukturen (“s” wie “Struktur”), Aktivitäten und Partizipation (“d” wie “daily” oder “domain”) sowie Umweltfaktoren (“e” wie “environment”).Die Anwendung der ICF wurde für Anwender im Bereich des SGB V erstmals verbindlich geregelt in der Rehabilitations-Richtlinie des Gemein­samen Bundes­aus­schusses (G-BA).Die ICF hat aber auch formal verschiedenen anderen Stellen Eingang in das Sozialrecht und die Sozialgesetzbücher gefunden. ICF-typische Begriffe wie “Teilhabe” finden sich an vielen Stellen des SGB V und spezifische Formulierungen wie “Lebenswelten” sind Bestandteil z.B. in § 20a SGB V und des § 11 SGB V.Dabei benennt § 20 Abs. 3 SGB V unter den zu fördernden Gesundheitszielen u.a.: “gesund aufwachsen: Lebenskompetenz, Bewegung, Ernährung, … gesundheitliche Kompetenz erhöhen, Souveränität der Patientinnen und Patienten stärken, … gesund älter werden“. Die hier im Gesetz aufgezählten Gesundheitsziele korrespondieren mit den Domänen “Aktivitäten und Partizipation” sowie Umweltfaktoren oder “Kontextfaktoren” der ICF.

Zum Begriff “Lebenswelten” enthält § 20a SGB V folgende Definition:“Lebenswelten im Sinne des § 20 Absatz 4 Nummer 2 sind für die Gesundheit bedeutsame, abgrenzbare soziale Systeme insbesondere des Wohnens, des Lernens, des Studierens, der medizinischen und pflegerischen Versorgung sowie der Freizeitgestaltung einschließlich des Sports.”

Handlungsziele der Krankenkassen im Sinne des § 20a SGB V sind die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen mit dem Ziel der Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Adressaten in der jeweiligen “Lebenswelt” sowie die Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten der von der Maßnahme betroffenen Personen.
§ 27 Abs. 1 Satz 3 SGB V enthält zusätzlich noch die Bestimmung, dass “bei der Krankenbehandlung […] den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen [ist], insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation”.
Die Formulierung “besonderer Belange(n)” als Hinweis auf spezifische gesundheitliche Aspekte sozial ebenso wie biologisch definierter Gruppenzugehörigkeiten findet sich an gut einem halben Dutzend Stellen des SGB V.
§ 140h SGB V beschreibt die Aufgaben und Befugnisse der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten unter anderem mit folgender Formulierung:

“[Die beauftragte Person] setzt sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe dafür ein, dass unterschiedliche Lebensbedingungen und Bedürfnisse von Frauen und Männern beachtet und in der medizinischen Versorgung sowie in der Forschung geschlechtsspezifische Aspekte berücksichtigt werden.”

Die Tatsache, dass die ICF bzw. das biopsychosoziale Modell Eingang in das SGB V gefunden haben, wurde 2019 vom Verband der Ersatzkassen (VdEK) in einem Artikel auf seinen Webseiten zu den Themen “Vorsorge und Rehabilitation” grundsätzlich bestätigt. Dort heißt es: “Die Begrifflichkeiten der ICF haben bereits Eingang in das SGB V ‘Gesetzliche Krankenversicherung’ und das SGB IX ‘Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen’ gefunden.”

Die Zuordnungen der Leistungen zur Teilhabe durch die gesetzliche Krankenversicherung (in ihrer Funktion als Reha-Träger) finden sich in § 5 Nummer 1 und 3 SGB IX und § 6 Abs. 1 Nummer 1 SGB IX beschrieben. Danach leistet die GKV für medizinische Rehabilitation und für “unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen”.

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Cross-references

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