§ 13 Abs. 3a SGB V

In der Folge des so genannten “Patientenrechtegesetzes” wurde im fünften Sozialgesetzbuch der  § 13 Abs. 3a SGB V eingeführt, der bestimmte Fristen für die Bearbeitung von Leistungsanträgen an die Kranken- und Pflegekassen vorschreibt.   Stellen gesetzlich Krankenversicherte bei ihrer Krankenversicherung Anträge auf Leistungen, muss die gesetzliche Krankenkasse über den jeweiligen Antrag sachlich innerhalb von 3 Wochen […]