Wenn gesetzlich krankenversicherte eine Behandlung von Folgezuständen nach vorheriger privat bezahlter ästhetischer Operation anstreben, so gilt diesbezüglich § 52 Abs. 2 SGB V (“Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden”).
Laut diesem Paragraphen müssen gesetzlich Krankenversicherte trotz medizinisch behandlungsbedürftiger Krankheit zumindest an den Kosten der Behandlung beteiligt werden, wenn die Krankheit Folge einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operation oder Folge einer Tätowierung oder eines Piercing ist.
Auch die Zahlung des Krankengeldes kann in solchen Fällen ganz oder teilweise unterbleiben.
Generell muss die Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung nicht für die Behandlung der Folgen von medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operationen aufkommen.
Das bedeutet, wenn in einem Einzelfall in der Vergangenheit z.B. Liposuktionsbehandlungen durchgeführt wurden, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen wurden, so müsste gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse nachgewiesen werden, dass diese Liposuktionsbehandlungen nicht aus ästhetischen Gründen erfolgten. Andernfalls könnte die Krankenkasse davon ausgehen, dass es sich um ästhetische Operationen gehandelt hat. Aufgrund von § 52 SGB V müssten betroffene Patienten dann also mindestens teilweise selbst für ihre Behandlungskosten aufkommen. Wie hoch die Kostenbeteiligung ausfällt oder ob die Kosten sogar vollständig selbst getragen werden müssen, ist im Gesetz nicht geregelt.
Die konkrete Kostenregelung im Einzelfall fällt in das Ermessen der betroffenen Krankenkasse; diese verfügt über eine diesbezügliche leistungsrechtliche Kompetenz.