ASV – Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung

Die “Ambulante spezialfachärztliche Versorgung” ist die “transformierte Fortsetzung” der Richtlinie Ambulante Behandlung Krankenhaus (ABK- RL §116b), die für die alte Fassung des § 116 b SGB V Gültigkeit besaß (bzw. noch besitzt).

Ob und welche “Nicht-Regelversorgungs-Methoden” im Rahmen einer “Ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung” nach § 116 b SGB V als Kassenleistung erbracht werden können, wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in der Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V (ASV-RL) festgelegt.

Für den Bereich der Ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung hat sich der Bundesverband ambulante spezialfachärztliche Versorgung e.V. (BV ASV) konstituiert.

Leider ist es so, dass bislang nur an sehr wenigen Orten tatsächliche, konkrete Angebote für die Patientenversorgung im Rahmen der ASV-Richtlinie vorhanden sind (Siehe hierzu auch Artikel im Deutschen Ärzteblatt: Ambulante spezialfachärztliche Versorgung: Vollbremsung droht. – Und: Bericht im Deutschen Ärzteblatt über ein Rechtssymposium des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) am 29. April 2016 zum Thema ASV).

Informationen für Ärzte und Patienten zu entsprechenden Versorgungsangeboten bietet die

Weitere Links zur ASV-Versorgung:

Abrechnung von ASV-Leistungen

Für die Abrechnung der ASV-Leistungen wurde eine Vereinbarung gemäß §116 b SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie die erforderlichen Vordrucke für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-AV)
zwischen GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung geschlossen.

Die kassenärztlichen Vereinigungen sind aber nach eigener Gesetzesauslegung nicht berechtigt, Qualitätssicherungsdaten (Genehmigungen, Gerätenachweise etc.) aus der vertragsärztlichen Versorgung zur Prüfung im Rahmen der Abrechnung nach § 116b Abs. 6 Satz 10 SGB V zu verwenden.
Die kassenärztlichen Vereinigungen nehmen auch keine Zusammenführung der Abrechnungsdaten aus der vertragsärztlichen Versorgung mit denen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zum Zweck von Prüfungen nach § 106
(Wirtschaftlichkeitsprüfung) und/oder 106d (Plausibilitätsprüfung) SGB V vor.

Gemäß § 116 b Abs. 6 S. 10 SGB V erfolgt die Prüfung der Abrechnung und der Wirtschaftlichkeit sowie der Qualität der ASV-Leistungen ausschließlich durch die zuständigen Krankenkassen:

“Die Prüfung der Abrechnung und der Wirtschaftlichkeit sowie der Qualität, soweit der Gemeinsame Bundesausschuss hierzu in der Richtlinie nach Absatz 4 keine abweichende Regelung getroffen hat, erfolgt durch die Krankenkassen, die hiermit eine Arbeitsgemeinschaft oder den Medizinischen Dienst beauftragen können; ihnen sind die für die Prüfungen erforderlichen Belege und Berechtigungsdaten nach Absatz 2 auf Verlangen vorzulegen.” 

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