Abgrenzung / Begriffsklärung
Immunapheresen werden durchgeführt mit dem Ziel, pathologisch veränderte oder vermehrte Immunglobuline oder Immunkomplexe mittels immunologisch vermittelter Adsorption selektiv aus dem Plasma zu entfernen. Dabei werden die zu entfernenden Immunglobuline oder Immunkomplexe im Rahmen einer kontrollierten Antigen-Antikörperreaktion spezifisch an bestimmte Immunadsorber-Moleküle bzw. Adsorptionsliganden gebunden, die im Inneren eines Durchflusssystems (“Säule”) verankert sind. Immunapheresen werden auch als “Immunadsorption” bezeichnet.
Beschreibung / Funktionsprinzip / Hintergrund
Immunapheresen können mit technisch unterschiedlichen Verfahren durchgeführt werden, denen aber in der Regel das Prinzip der immunologisch vermittelten Adsorption gemeinsam ist. Art und genauer Einsatz der Adsorptionsliganden unterschieden sich jedoch je nach verwendetem System.
Indikation
Gemäß Richtlinie “Methoden Ambulante Versorgung” sind Immunapheresen als “Kassenleistung” möglich in folgenden Indikationen:
Bei Patienten mit aktiver rheumatoider Arthritis, die auf eine mindestens sechsmonatige Behandlung mit mindestens drei Basistherapeutika (eines davon Methotrexat) in adäquater Dosierung und darüber hinaus auf die Behandlung mit Biologika (TNF-alpha-Inhibitoren und/oder Interleukin-1-Inhibitoren) nicht angesprochen haben oder bei denen eine Kontraindikation gegen diese Arzneimittel besteht. In dieser Situation umfasst ein Behandlungszyklus gemäß Richtlinie “Methoden Ambulante Versorgung” bis zu zwölf Immunapheresen, jeweils im wöchentlichen Abstand.
Eine Wiederholung des Behandlungszyklus soll gemäß der Richtlinie nur erfolgen, wenn mit dem ersten Zyklus ein relevanter klinischer Erfolg erreicht wurde.
Dies ist zu dokumentieren anhand validierter Aktivitäts-Scores, z. B. DAS-Score oder “ACR-Score”, und bedarf einer erneuten Genehmigung gemäß §§ 2 und 8 der Richtlinie “Methoden Ambulante Versorgung”.
Legalstatus
Die Immunapherese ist eine Behandlungsmethode, die in den oben genannten Indikationen zu Lasten der GKV erbracht werden kann und die in diesen Indikationen in die Anlage 1 der Richtlinie „Methoden Ambulante Versorgung“ eingeordnet ist. In allen anderen Indikationen handelt es sich um eine “NUB”.
Bei einer indikationsgerecht und gemäß den Bestimmungen der “Richtlinie Methoden Vertragsärztliche Versorgung” durchgeführten Immunapherese (GOP 13620) werden die Sachkosten nach den allgemeinen Bestimmungen der Kapitel 7.3 und 7.4 des Einheitlicher Bewertungsmaßstabs (EBM) einzeln erstattet. Die Sachkostenpauschalen des Kapitels 40 (für die Dialyse) sind nicht parallel abrechenbar!
Qualität
In Anlage 1, § 6 des Kapitels “Ambulante Durchführung von Apheresen als extrakorporales Hämotherapieverfahren” der Richtlinie “Methoden Vertragsärztliche Versorgung” bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), dass Kommissionen bei den Kassenärztlichen Vereinigungen einzurichten sind, welche die Indikationsstellung zur Apherese fachkundig beraten sollen.
Voraussetzung für die Durchführung einer jeden Apherese-Therapie zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ist es demnach, dass die Notwendigkeit der Apherese im Einzelfall von der Apherese-Kommission der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) bestätigt wird.
Der durchführende Arzt oder das durchführende Zentrum benötigt darüber hinaus eine Genehmigung der KV nach der Vereinbarung zu Blutreinigungsverfahren gemäß § 135 Abs. 2 SGB V.
Alternativen
Gemäß Richtlinie “Methoden Ambulante Versorgung” müssen die Möglichkeiten der medikamentösen Therapie, die unter “Indikationen” genannt sind, ausgeschöpft (oder aufgrund von Kontraindikationen nicht einsatzfähig) sein, bevor die Methode zu Lasten der GKV eingesetzt werden darf.