Erlaubnisvorbehalt in der gesetzlichen Krankenversicherung

Erlaubnisvorbehalt des G-BA gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V in Abgrenzung zu § 87 Abs. 3e Satz 4 SGB V Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) verwendet auf seinen Webseiten im Einleitungstext zum Themenbereich “Methodenbewertung” (Quelle: www.g-ba.de/themen/methodenbewertung/) die Formulierung eines “Erlaubnisvorbehalts für neue Methoden im ambulanten Bereich“.Diese Formulierung im Text auf den G-BA-Webseiten bezieht sich auf die Prüfung […]