§ 275 Abs. 5 Satz 2 SGB V – Therapieentscheidungen

Eine differentialtherapeutische Abwägung und Entscheidung zwischen den verschiedenen Behandlungsoptionen – inklusive entsprechender Dokumentation – hat im Patientenfall stets durch die behandelnden Ärzte zu erfolgen. Den Ärzten des Medizinischen Dienstes ist es weder möglich noch (gemäß § 275 Abs. 5 Satz 2 SGB V) gesetzlich gestattet, in die laufende Behandlung einzugreifen.


In Ermangelung konkreter Kenntnisse der häuslichen Situation und des derzeitigen Pflegezustandes eines Patienten können in einem Aktenlage-Gutachten ohne Inaugenscheinnahme der der oder des Betroffenen sowie der häuslichen Situation und des derzeitigen allgemeinen Gesundheits- und Pflegezustandes nur allgemeine Empfehlungen abgegeben werden, wobei diese Empfehlungen nicht als Eingriff in die laufende oder beabsichtigte Therapie verstanden werden sollten.

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