§ 275 Abs. 5 Satz 2 SGB V – Therapieentscheidungen
Eine differentialtherapeutische Abwägung und Entscheidung zwischen den verschiedenen Behandlungsoptionen – inklusive entsprechender Dokumentation – hat im Patientenfall stets durch die behandelnden Ärzte zu erfolgen. Den Ärzten des Medizinischen Dienstes ist es weder möglich noch (gemäß § 275 Abs. 5 Satz 2 SGB V) gesetzlich gestattet, in die laufende Behandlung einzugreifen. In Ermangelung konkreter Kenntnisse der häuslichen Situation und des […]