Nutzenbewertung von Arzneimitteln
Ausführliche Informationen zur Nutzenbewertung von Arzneimitteln gemäß § 35a SGB V finden sich auf den Webseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Quantität ist etwas, was man zählt. Qualität ist etwas, worauf man zählt.
Ausführliche Informationen zur Nutzenbewertung von Arzneimitteln gemäß § 35a SGB V finden sich auf den Webseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Sozialrechtliche Regelungen zum Nutzenbegriff:Regelungen des SGB V § 91 Abs. 3 Nr. 1: Verfahrensordnung des G-BA – regelt methodische Anforderungen an die wissenschaftliche sektorenübergreifende Bewertung des Nutzens § 92 Abs. 1 S. 1, § 116b Abs. 4 S. 1, § 135 Abs. 1 S. 1: diagnostischer oder therapeutischer Nutzen § 35, § 35b, § 35c: Nutzen, Zusatznutzen, therapeutischer Nutzen, […]
Die Definition des Patienten-Nutzens ergänzt den Nutzenbegriff, der sozialgesetzlich im SGB V festgelegt und durch die Verfahrensordnung des G-BA und das IQWiG-Methodenpapier näher definiert wurde, um patientenspezifische und patientenindividuelle Gesichtspunkte. Definition des Patienten-Nutzens gemäß Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (Vortrag T. Kvitkina, IQWiG, am 24.10.2013 in Freiburg): „Beim Patienten‐Nutzen sollen insbesondere …berücksichtigt werden.“ Diese Parameter werden in der […]
Der gesetzliche Rahmen der medizinischen Versorgung im solidarischen Krankenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland wird durch die verschiedenen Sozialgesetzbücher abgesteckt; insbesondere durch das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V).Das SGB V soll eine medizinische Versorgung aller sozialversicherten Bürger und Bürgerinnen sicherstellen, deren Qualität und Wirksamkeit dem aktuellen, allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht, die aber andererseits das System nicht finanziell überfordert. […]